Zur Förderung der deutsch - russischen Freundschaft

     
 

Satzung
des Vereines Tolstoi Institut e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Tolstoi Institut e. V“.
Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz im Frehner Weg 11, 16945 Warnsdorf
Der Verein wurde am 27.4.2014 gegründet.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der deutsch - russischen Freundschaft.
Dies soll durch das Vermitteln der russischen Sprache gefördert werden, es soll die internationale kulturelle Zusammenarbeit gepflegt werden, es soll ein umfassendes, aktuelles Russlandbild vermittelt werden. Der Verein fördert Bildung, Erziehung, die Verbreitung der russischen Sprache, Kunst und Kultur, sowie die Jugendhilfe und die Integration russischer Mitbürger in Deutschland. Er fördert die Verbesserung der Beziehung zwischen Russland und Deutschland.
Die Umsetzung der Ziele soll durch das persönliche Engagement ehrenamtlicher Vereinsmitglieder in den jeweiligen Bereichen erfolgen.
Der Schwerpunkt des Tolstoi-Institutes liegt auf der kulturellen Ebene.
Ein wichtiges Merkmal wird die Förderung der gegenseitigen Sprachverständigung sein.
Es werden im Bereich der Literatur, der Musik, der Bildenden Kunst sowie der Darstellenden Kunst ständig die vielfältigsten Veranstaltungen angeboten.
Es werden unter anderem Ausstellungen, Lesungen, Vorträge und Informationsveranstaltungen organisiert und durchgeführt werden.
Das Tolstoi-Institut wird Menschen aus Russland, die in Deutschland leben, Hilfestellung geben, sich bei Behörden- und in schwierigen Lebenslagen besser zurechtzufinden.
Es werden regelmäßige Treffen stattfinden, bei dem sich Mitglieder und Gäste des Tolstoi-Institutes untereinander austauschen und die weitere Entwicklung des Tolstoi-Institutes, sowie konkrete Vorhaben besprochen werden.
Wir wollen für die Menschen da sein, in freundlicher, lebensbejahender und vorwärtsstrebender Zielsetzung.
Der Verein ist nach dem weltberühmten russischen Schriftsteller Leo Tolstoi benannt.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zielen des Vereins zustimmt. Über den Aufnahmevertrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden.


§ 3 b Fördermitgliedschaft
1. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt. Der Antrag erfolgt schriftlich an den Vorsitzenden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden.
2. Fördermitglieder leisten einen höheren Mitgliedsbeitrag als Mitglieder. Sie sind in erster Linie die finanziellen Unterstützer des Vereins. Sie können passiv dem Verein angehören, sich aber auch aktiv einbringen.
3. Ein Austritt ist mit einer vierwöchigen schriftlichen Kündigung zum Schluß eines Monats möglich.
4. Verstößt ein Fördermitglied gegen die Interessen des Vereins, kann es nach Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen werden.
5. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 3 c Ehrenmitglieder

1. Der Vorstand kann Personen, die sich im Sinne des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2. Die Ehrenmitgliedschaft kann vom zu Ernennenden abgelehnt werden. Auch eine spätere Beendigung der Ehrenmitgliedschaft ist schriftlich jederzeit möglich.
3. Verstößt ein Ehrenmitglied gegen die Interessen des Vereins, kann es nach Anhörung vom Vorstand von der Ehrenmitgliedschaft ausgeschlossen werden.
4. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus :
dem 1. Vorsitzenden und dem Schatzmeister




Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten werden.

Die Vereinigung von mehr als zwei Vorstand-Ämtern in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes freiwillig aus, so kann ein Ersatzvorstandsmitglied von dem Vorstand bestimmt werden.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der
2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch ein
Ehrenmitglied, eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.


§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der
Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesender stimmberechtigte Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereines können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von drei Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§10, 11, 12, und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein
Luchsi e.V in Berlin zwecks Verwendung für den Tierschutz.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemaß § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:

Berlin, 20.05.2016